Pflegeleistung
 
 

Pflegeleistungsergänzungsgesetz

(PflEG §§ 45a und 45b SGB XI) – zusätzliche Betreuungsleistungen (auch für Betroffene ohne Pflegestufe)

 

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PflEG) wurde entwickelt, um den Betroffenen mehr Unterstützung zu ermöglichen. Es richtet sich an Menschen mit geistiger Behinderung, Demenz oder psychischer Erkrankung. Anspruch auf die Leistung nach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III, aber auch Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Es muss ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung bestehen und eine auf Dauer eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen.

Der Umfang der zusätzlichen Betreuungsleistungen laut PflEG

Je nach Umfang des Betreuungsbedarfs erhalten die Betroffenen jährlich 1.200 Euro (monatlich 100 Euro) als Grundbetrag für „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" bzw. jährlich bis zu 2.400 Euro (monatlich 200 Euro) als erhöhten Betrag für „ in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz" zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Generell ist es ratsam, einen Erstantrag auf die Leistungen unverzüglich zu stellen, falls dies nicht schon geschehen ist – unabhängig davon, ob ein konkretes Betreuungsangebot schon feststeht. Da der Anspruch erst mit der Antragstellung beginnt, reduziert sich anderenfalls der gewährte Jahresbetrag.

Nach dem Antrag bei der Pflegekasse übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherungsträger (MDK), der auch die Pflegeeinstufung vornimmt, die Beurteilung. Liegt beim MDK bereits ein Gutachten zur Pflegeeinstufung vor, wird i. d. R. anhand dieses Gutachtens auch die Anspruchsberechtigung für die neuen Leistungen nach dem PflEG geprüft (Entscheidung nach Aktenlage).

Die Beurteilung geschieht nach folgenden Kriterien:

(1) unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)

(2) Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen

(3) unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen

(4) tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

(5) in Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten

(6) Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen

(7) Unfähigkeit zur erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung

(8) Störungen der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben

(9) Störungen des Tag- und Nachtrhythmus

(10) Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren

(11) Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen

(12) ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten

(13) zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Sind mindestens zwei dieser Kriterien erfüllt und eines davon aus den Bereichen 1 bis 9, besteht ein Leistungsanspruch (monatlich 100 Euro). Ist mindestens ein weiteres Kriterium aus den Bereichen 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 erfüllt, liegt ein erhöhter Leistungsanspruch vor (monatlich 200 Euro).

Der Betrag von bis zu 2.400 Euro kann eingesetzt werden für:

- ungedeckte Kosten bei der Nutzung von Tagespflege-, Nachtpflege- oder Kurzzeitpflegeangeboten.

- Angebote für die allgemeine Betreuung und Anleitung durch Pflegedienste.

- sonstige regionale Betreuungs- und Entlastungsangebote, vor allem niedrigschwellige Betreuungsangebote.

Die Kosten für die Betreuungsleistungen rechnet Sterntal direkt mit den Pflegekassen ab, wenn diese genehmigt worden sind und uns eine Abtretungserklärung vorliegt. Der bisher angesammelte Anspruch (erhöht sich monatlich um 100 bzw. 200 Euro) sollte die anfallenden Kosten abdecken. Ansonsten müssen diese zunächst von den Eltern bzw. Teilnehmern getragen und im Anschluss von ihnen selbst bei der Pflegekasse eingereicht werden. Diese Anträge auf Kostenerstattung können entweder monatlich anteilig gestellt werden (da die Kassen keine Vorausleistungen gewähren, sondern nur Ansprüche nach dem PflEG aus zurückliegenden Monaten berücksichtigen) oder einmal komplett zum Jahresende. Die Erstattung der bis zu 2.400 Euro pro Jahr durch die Pflegekasse erfolgt erst nach Vorlage von Nachweisen über die entstandenen Kosten (Gesamtrechnung oder mehrere Einzelrechnungen). Beträge, die im Vorjahr nicht ausgeschöpft wurden, lassen sich ins folgende Halbjahr übernehmen. Sie können für unsere aktuellen Angebote verwendet werden, bevor sie verfallen (siehe Reiseangebote mit dem Wecker-Symbol).

Im Rahmen des PflEG lassen sich auch die stundenweise Betreuung bei individuellen Freizeitaktivitäten, Freizeitgruppen, Therapiebegleitung oder die Übernahme pflegerischer Aufgaben organisieren. Für alle niedrigschwelligen Angebote vermitteln wir gern geeignete Mitarbeiter. Sollten Sie schon einen Betreuer Ihres Vertrauens kennen, berücksichtigen wir Ihren Wunsch und prüfen nach einem Vorstellungsgespräch, ob die Voraussetzungen für eine Tätigkeit in unserem Träger erfüllt sind.

Den Nachweis über unsere Anerkennung für niedrigschwellige Angebote finden Sie auf der Anerkennungsliste der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales.

Weitere Informationen zum Thema:

www.sozialgesetzbuch-sgb.de

Möchten Sie zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen? Wir beraten Sie gern und freuen uns auf Ihren Anruf!

Für individuelle Betreuung:

Ines Jacoby und Gerard van den Tillart

Tel 030 7826735 / 85102051

info@sterntal.de

Für die Reisen und Freizeitgruppen:

Petra Friedl

Tel 030 85102053

reisen@sterntal.de

Natürlich stehen alle unsere Angebote generell auch Selbstzahlern offen.

 


 


 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sterntal besitzt die Anerkennung durch die Senatsverwaltung, Betreuungsleistungen über das Pflegeleistungs- ergänzungsgesetz direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.
 

 

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