Das
Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PflEG) wurde
entwickelt, um den Betroffenen mehr Unterstützung zu
ermöglichen. Es richtet sich an Menschen mit
geistiger Behinderung, Demenz oder psychischer
Erkrankung. Anspruch auf die Leistung nach § 45b SGB
XI haben Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und
III, aber auch Personen, die einen Hilfebedarf im
Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen
Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der
Pflegestufe I erreicht. Es muss ein erheblicher
Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung
bestehen und eine auf Dauer eingeschränkte
Alltagskompetenz vorliegen.
Der Umfang der
zusätzlichen Betreuungsleistungen laut PflEG
Je nach Umfang des
Betreuungsbedarfs erhalten die Betroffenen jährlich
1.200 Euro (monatlich 100 Euro) als Grundbetrag für
„erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" bzw.
jährlich bis zu 2.400 Euro (monatlich 200 Euro) als
erhöhten Betrag für „ in erhöhtem Maße
eingeschränkte Alltagskompetenz" zusätzlich zu den
Leistungen der Pflegeversicherung. Generell ist es
ratsam, einen Erstantrag auf die Leistungen
unverzüglich zu stellen, falls dies nicht schon
geschehen ist – unabhängig davon, ob ein konkretes
Betreuungsangebot schon feststeht. Da der Anspruch
erst mit der Antragstellung beginnt, reduziert sich
anderenfalls der gewährte Jahresbetrag.
Nach dem Antrag bei der
Pflegekasse übernimmt der Medizinische Dienst der
Krankenversicherungsträger (MDK), der auch die
Pflegeeinstufung vornimmt, die Beurteilung. Liegt
beim MDK bereits ein Gutachten zur Pflegeeinstufung
vor, wird i. d. R. anhand dieses Gutachtens auch die
Anspruchsberechtigung für die neuen Leistungen nach
dem PflEG geprüft (Entscheidung nach Aktenlage).
Die Beurteilung geschieht
nach folgenden Kriterien:
(1) unkontrolliertes
Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
(2) Verkennen oder
Verursachen gefährdender Situationen
(3) unsachgemäßer Umgang
mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell
gefährdenden Substanzen
(4) tätlich oder verbal
aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
(5) in Zusammenhang mit
speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten
(6) Unfähigkeit, die
eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
(7) Unfähigkeit zur
erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder
schützenden Maßnahmen als Folge einer
therapieresistenten Depression oder Angststörung
(8) Störungen der höheren
Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses,
herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen
bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen
geführt haben
(9) Störungen des Tag- und
Nachtrhythmus
(10) Unfähigkeit,
eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu
strukturieren
(11) Verkennen von
Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in
Alltagssituationen
(12) ausgeprägtes labiles
oder unkontrolliert emotionales Verhalten
(13) zeitlich überwiegend
Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit
oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer
therapieresistenten Depression
Sind mindestens zwei
dieser Kriterien erfüllt und eines davon aus den
Bereichen 1 bis 9, besteht ein Leistungsanspruch
(monatlich 100 Euro). Ist mindestens ein weiteres
Kriterium aus den Bereichen 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11
erfüllt, liegt ein erhöhter Leistungsanspruch vor
(monatlich 200 Euro).
Der Betrag von bis zu
2.400 Euro kann eingesetzt werden für:
- ungedeckte Kosten
bei der Nutzung von Tagespflege-, Nachtpflege- oder
Kurzzeitpflegeangeboten.
- Angebote für die
allgemeine Betreuung und Anleitung durch
Pflegedienste.
- sonstige regionale
Betreuungs- und Entlastungsangebote, vor allem
niedrigschwellige Betreuungsangebote.
Die Kosten für die
Betreuungsleistungen rechnet Sterntal direkt mit den
Pflegekassen ab, wenn diese genehmigt worden sind
und uns eine Abtretungserklärung vorliegt. Der
bisher angesammelte Anspruch (erhöht sich monatlich
um 100 bzw. 200 Euro) sollte die anfallenden Kosten
abdecken. Ansonsten müssen diese zunächst von den
Eltern bzw. Teilnehmern getragen und im Anschluss
von ihnen selbst bei der Pflegekasse eingereicht
werden. Diese Anträge auf Kostenerstattung können
entweder monatlich anteilig gestellt werden (da die
Kassen keine Vorausleistungen gewähren, sondern nur
Ansprüche nach dem PflEG aus zurückliegenden Monaten
berücksichtigen) oder einmal komplett zum
Jahresende. Die Erstattung der bis zu 2.400 Euro pro
Jahr durch die Pflegekasse erfolgt erst nach Vorlage
von Nachweisen über die entstandenen Kosten
(Gesamtrechnung oder mehrere Einzelrechnungen).
Beträge, die im Vorjahr nicht ausgeschöpft wurden,
lassen sich ins folgende Halbjahr übernehmen. Sie
können für unsere aktuellen Angebote verwendet
werden, bevor sie verfallen (siehe Reiseangebote mit
dem Wecker-Symbol).
Im Rahmen des PflEG lassen
sich auch die stundenweise Betreuung bei
individuellen Freizeitaktivitäten, Freizeitgruppen,
Therapiebegleitung oder die Übernahme pflegerischer
Aufgaben organisieren. Für alle niedrigschwelligen
Angebote vermitteln wir gern geeignete Mitarbeiter.
Sollten Sie schon einen Betreuer Ihres Vertrauens
kennen, berücksichtigen wir Ihren Wunsch und prüfen
nach einem Vorstellungsgespräch, ob die
Voraussetzungen für eine Tätigkeit in unserem Träger
erfüllt sind.
Den Nachweis über unsere
Anerkennung für niedrigschwellige Angebote finden
Sie auf der Anerkennungsliste der Senatsverwaltung
für Integration, Arbeit und Soziales.
Weitere Informationen zum
Thema:
www.sozialgesetzbuch-sgb.de
Möchten Sie zusätzliche
Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen? Wir beraten
Sie gern und freuen uns auf Ihren Anruf!
Für individuelle
Betreuung:
Ines Jacoby und Gerard van den Tillart
Tel 030 7826735 / 85102051
info@sterntal.de
Für die Reisen und
Freizeitgruppen:
Petra Friedl
Tel 030 85102053
reisen@sterntal.de
Natürlich stehen alle
unsere Angebote generell auch Selbstzahlern offen.